Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsbeziehungen mit Kaufleuten im Rahmen deren Geschäftsbetriebes und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich öffentlich-rechtlicher Sondervermögen.
§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“). Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Vertragspartners gültigen, bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AGB als angenommen. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner durch Gegenbestätigungen oder in sonstiger Weise auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen hinweist.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Diese AGB treten an die Stelle aller früheren Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Dies gilt auch, wenn wir dem Vertragspartner Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
Die Bestellungen des Käufers gelten als verbindliche Vertragsangebote.
§ 3 Preise
Die Preise sind freibleibend. Alle Aufträge werden nur aufgrund der zur Zeit der Bestellung gültigen Preise angenommen. Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer EXW (INCOTERMS 2020) ab Werk des Verkäufers.
Bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen sowie allen Bestellungen auf Abruf berechnen wir die am Liefertag gültigen Preise. Das gleiche gilt für alle anderen Aufträge, sofern die Lieferung später als vier Monate nach der Auftragserteilung erfolgt.
§ 4 Versand und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung ist.
Auf Verlangen und auf Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
Soweit keine besondere Versandart vereinbart worden ist, erfolgt die Auswahl der Versandart nach unserem Ermessen ohne Verpflichtung für die günstigste Verfrachtung. Frachtauslagen sind uns zu erstatten.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
§ 5 Mehr- und Minderlieferungen, Teillieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % und übliche geringfügige Maßtoleranzen sind zulässig und stellen keinen Mangel der Lieferung dar.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind und werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 6 Bestellung auf Abruf
Bei Bestellungen auf Abruf o. ä. ist unser Vertragspartner verpflichtet, die bestellte Ware innerhalb angemessener Frist, längstens binnen 6 Monaten ab Bestelldatum abzunehmen, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
§7 Zahlung
Soweit nicht etwas anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug.
Wir sind berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Maßgebend für die Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei uns. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
Wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch unseren Vertragspartner gefährdet wird, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte unseres Vertragspartners insbesondere gemäß § 9 dieser AGB unberührt.
§ 8 Lieferungs- und Abnahmepflichten
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. DieLiefertermine beziehen sich bei Lieferungen EXW auf die Bereitstellung in unserem Werk. Sofern Versendungvereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Unsere Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Wissen und gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen der noch nicht erfüllten Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Nichtverfügbarkeit der Leistung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine
Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann unser Vertragspartner pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass unserem Vertragspartner gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen.
§ 9 Gewährleistung
Im Hinblick auf die Untersuchungs- und Rügepflichten des Vertragspartners gilt für unsere Lieferungen stets die Vorschrift des § 377 HGB.
Wir haften nicht, wenn Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen oder eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung unserer Produkte vorgenommen wird. Eine Verwendung, die unseren technischen Spezifikationen unseres online abrufbaren Produktinformationsservices (sehen Sie hierzu bitte die Produktinformationen unter www.akustik-plus.com Menüpunkt „Produkte“ ein) widerspricht, gilt jedenfalls als nicht bestimmungsgemäß. Auf unser Verlangen wird uns der Vertragspartner beanstandete Ware zum Zwecke der Überprüfung zur Verfügung stellen.
Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Unser Recht, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Wird die gekaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht, kann unser Vertragspartner die damit verbundenen Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung jedoch nicht ersetzt verlangen. Sofern sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Vertragspartners nachträglich als unberechtigt herausstellt, sind wir berechtigt, die uns hieraus entstandenen Kosten vom Vertragspartner erstattet zu verlangen.
Konstruktionsbedingte Stege und/oder Befestigungsbereiche können zu farblichen Abweichungen der dekorativen Oberfläche führen. Dies ist produktions- und materialbedingt (insbesondere bei Echtholzfurnieren, z.B. Eiche) und stellt keinen Mangel dar.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung von unserem Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Voraussetzungen entbehrlich, kann unser Vertragspartner nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen jeweils nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht an Dritte abtretbar. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die sich aus § 10 Abs. 2 dieser AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
Die sich aus § 10 Abs. 2 dieser AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Verjährung
Abweichend von § 438 Abs.1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährung gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners gemäß [bitte einfügen] sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
Bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (im Folgenden auch „Vorbehaltsware“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Unser Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die in unserem Eigentum stehenden Waren erfolgen.
Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt unser Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir ihm zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Unser Vertragspartner ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der Erzeugnisse entstehenden Forderungen tritt unser Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Zur Einziehung der Forderung bleibt unser Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß § 12 Abs. 2 geltend machen Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird unser Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns
unverzüglich benachrichtigen. Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung der an uns nach Maßgabe dieser Vorschrift übergegangenen Forderungen mit Namen und Anschriften der Abnehmer zu geben sowie uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner. Wir sind berechtigt, den zurückgekommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 13 Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 14 Vertraulichkeit, kein Reverse Engineering
Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Unterlagen und sonstigen vertraulichen Informationen, die wir unserem
Vertragspartner überlassen, behalten wir uns unsere Eigentums- und sonstigen Rechte vor. Vertrauliche Informationen sind solche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Behandlung als vertraulich nach objektiver Sicht zu erwarten ist.
Vertrauliche Informationen dürfen nicht für andere als die von uns angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Beendigung der Vertragsbeziehung nach Aufforderung an uns zurückzugeben.
Unser Vertragspartner darf Geschäftsgeheimnisses und/oder vertrauliche Informationen von uns nicht durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen der Lieferungen, Ware oder Gegenstände erlangen, sofern wir dem nicht zuvor ausdrücklich zugestimmt haben.
§ 15 Rechte Dritter
Für Rechte Dritter (gewerbliche Schutzrechte, Patente, Urheberrechte, Marken, etc.) haften wir nur dann, wenn das Schutzrecht nach dem Recht jenes Staates besteht, in dem unser Vertragspartner seine Rechnungsadresse hat. Für Freiheit von Rechten Dritter nach dem Recht anderer Staaten wird nur gehaftet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Haftung nach Absatz 1 besteht nicht, soweit Liefergegenstände nach vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Entwürfen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben unseres Vertragspartners hergestellt werden. In diesem Fall hat uns der Vertragspartner von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer behaupteten oder tatsächlichen Rechtsverletzung ergeben, schad- und klaglos zu stellen.
Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns über die von einem Dritten behaupteten oder geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu informieren. Ohne unser Einverständnis ist unser Vertragspartner nicht berechtigt, eine Verletzung anzuerkennen und er wird uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten. Stellt unser Vertragspartner die Nutzung der Produkte ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Unser Vertragspartner wird uns alle notwendigen Informationen erteilen und sonstige angemessene Unterstützung gewähren.
Im Übrigen gelten die §§ 9 und 10 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Der Vertragspartner hat Rechte Dritter in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 zu rügen.
§ 16 Warenrücknahme
Für den Fall einer einvernehmlichen Rücknahme der Ware oder einer Rücksendung bei Zahlungsunfähigkeit schreiben wir den Zeitwert unter Berücksichtigung des Zustandes der Ware gut, sofern eine anderweitige Verwendung möglich ist. Eine Rücksendung von Ware ist nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis möglich.
§ 17 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort für sämtliche wechselseitigen Verpflichtungen ist der Ort unseres Lieferwerkes. Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Gericht, welches für den Sitz der akustik plus Behringen GmbH & Co. KG zuständig ist. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.